Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB genannt, der Werbeagentur unique fusion GmbH, Kirchengasse 4, 2840 Grimmenstein, nachfolgend „unique fusion“ genannt.
1. Geltung
1.1.
Die Werbeagentur unique fusion erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.3.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1.
Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige schriftliche Angebot von unique fusion bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von unique fusion sind freibleibend und unverbindlich.
2.2.
Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei unique fusion gebunden. Die Auftragserteilung seitens des Kunden hat in schriftlicher Form zu erfolgen (z.B. durch Auftragsbestätigung per E-mail/FAX/Brief). Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Auftrags durch unique fusion zustande, es sei denn, dass unique fusion zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1.
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag / Angebot. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
3.2.
Alle Leistungen von unique fusion (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen der von unique fusion eingeforderten Zeit (oder ansonsten innerhalb von drei Tagen) freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3.
Der Kunde wird unique fusion unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von unique fusion wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4.
Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. unique fusion haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird unique fusion wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde unique fusion schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1.
unique fusion ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
4.2.
Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.
4.3.
unique fusion wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
5. Termine
5.1.
Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw zu bestätigen. unique fusion bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er unique fusion eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an unique fusion.
5.2.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von unique fusion.
5.3.
Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
6. Rücktritt vom Vertrag
unique fusion ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
- die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
- berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von unique fusion weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von unique fusion eine zureichende Sicherheit leistet.
7. Honorar
7.1.
Wenn nicht anders vereinbart, entsteht der Honoraranspruch von unique fusion für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. unique fusion ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen in der Höhe von EUR 2.000,- ist unique fusion berechtigt, bis zu 50% des vereinbarten Honorars sofort nach Auftragserteilung in Rechnung zu stellen. Unabhängig vom Auftragsvolumen ist unique fusion berechtigt, Produktionskosten bzw. Kosten für Fremdleistungen Dritter, zur Gänze als Vorauszahlung in Rechnung zu stellen, wenn dies deren Zahlungskonditionen verlangen.
7.2.
Alle Leistungen von unique fusion, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der unique fusion erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
7.3.
Kostenvoranschläge von unique fusion sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 10 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten rechtzeitig hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
7.4.
Für alle Arbeiten von unique fusion, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt unique fusion eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an unique fusion zurückzustellen. Bei Auftragsabbruch seitens des Auftraggebers nach Auftragserteilung, wird von unique fusion ein Abschlagshonorar in Höhe von 50% des Auftragswertes in Rechnung gestellt. Dies gilt nur für erbrachte Dienstleistung von unique fusion – bis dahin angefallene Produktionskosten bzw. Fremdleistungen Dritter hat zu 100% der Kunde zu tragen.
8. Zahlung
8.1.
Die Rechnungen von unique fusion werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen 7 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung und mit eingegangener schriftlicher Mahnung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 14 % p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von unique fusion.
8.2.
Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
8.3.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann unique fusion sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4.
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von unique fusion aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von unique fusion schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
9. Präsentationen
9.1.
Für die Teilnahme an Präsentationen steht unique fusion ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von unique fusion für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
9.2.
Erhält unique fusion nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von unique fusion, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von unique fusion; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an unique fusion zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von unique fusion nicht zulässig.
9.3.
Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
9.4.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von unique fusion gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist unique fusion berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
10. Eigentumsrecht und Urheberschutz
10.1.
Alle Leistungen von unique fusion einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte – auch in digitaler Form), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von unique fusion und können von unique fusion jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit unique fusion darf der Kunde die Leistungen von unique fusion nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer eines Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von unique fusion setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von unique fusion dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2.
Änderungen von Leistungen von unique fusion, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von unique fusion und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3.
Für die Nutzung von Leistungen von unique fusion, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von unique fusion erforderlich. Dafür steht unique fusion und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4.
Für die Nutzung von Leistungen der unique fusion bzw. von Werbemitteln, für die unique fusion konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von unique fusion notwendig.
11. Kennzeichnung
11.1.
unique fusion ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf unique fusion und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2.
unique fusion ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen. unique fusion ist berechtigt, erbrachte grafische & konzeptionelle Leistungen als Referenz zu verwenden, unter Anführung des Auftraggebers.
12. Gewährleistung und Schadenersatz
12.1.
Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch unique fusion schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch unique fusion zu (eine Reklamation in Form von Geldfluss ist nicht möglich).
12.2.
Bei gerechtfertigter Bemängelung werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde unique fusion alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. unique fusion ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für unique fusion mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
12.3.
Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten unique fusion ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Bemängelung sind vom Kunden zu beweisen.
12.4.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von unique fusion beruhen.
12.5.
Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
12.6.
Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
13. Haftung
13.1.
unique fusion wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der unique fusion für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn unique fusion ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet unique fusion nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
13.2.
unique fusion haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
14. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und unique fusion ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1.
Erfüllungsort ist der Sitz von unique fusion.
15.2.
Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen unique fusion und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von unique fusion örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.